Exemplarisch verdeutlicht sich dies an den SVG-Vorfällen, bei denen der Beschuldigte immer wieder wegen der gleichen SVG-Delikte verurteilt worden ist. Der Beschuldigte setzt sich über die Rechtsordnung hinweg, ist uneinsichtig und sieht sich im Recht. Zumal bereits die Sanktionen aus den vergangen drei Strafbefehlen allesamt unbedingt vollzogen worden sind (pag. 256; pag. 257; pag. 258) und der Beschuldigte dennoch immer wieder straffällig wurde, genügt eine bedingte Geldstrafe nach Ansicht des Gerichts nicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Es besteht damit eine ungünstige Legalprognose.