29. Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383). Die Vorinstanz erwog sodann was folgt (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383): Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (vgl. Ziff. V.5.). Der Beschuldigte hat offenbar Mühe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Exemplarisch verdeutlicht sich dies an den SVG-Vorfällen, bei denen der Beschuldigte immer wieder wegen der gleichen SVG-Delikte verurteilt worden ist.