Die Vorinstanz verfügte bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zwar über keine exakten Zahlen zur AHV-Rente und zu den Ergänzungsleistungen. Diese liegen oberinstanzlich nun vor (pag. 498). Mit Ausnahme des Teuerungsausgleichs haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch – soweit ersichtlich – nicht verändert, weshalb es in Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich bestimmten Tagessatzhöhe von CHF 30.00 bleibt.