Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Diese Tagessatzhöhe findet grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung (vgl. BSK StGB I- DOLGE, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 44b) und es ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen.