28. Tagessatzhöhe Für die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 382). Die Vorinstanz erwog sodann was folgt (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 382 f.): Betreffend die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine AHV-Rente von monatlich CHF 700.00 sowie Ergänzungsleisten erhält (pag. 78 bzw. pag. 296 Z. 21 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen.