28 digte bis anhin völlig uneinsichtig und unbelehrbar. Die einschlägigen Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufenden Verfahrens, die in ihrer Gesamtheit eine beachtliche Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung erkennen lassen, wirken sich insgesamt klar straferhöhend aus. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Erhöhung der Geldstrafe um 40 Tagessätze als angemessen.