Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz weitestgehend anschliessen. Soweit die Vorinstanz jedoch ausführte, die Vorstrafen seien neutral zu werten, ist die Kammer anderer Ansicht. So verzeichnet der Beschuldigte deren drei einschlägige Vorstrafen (Urteile vom 7. Juli 2017, 20. Oktober 2020 und [teilweise] 24. Januar 2022). Es fällt zudem auf, dass bereits die älteste, noch verzeichnete Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.