55) als auch an die Urteilseröffnung (pag. 303) zu spät kam und so einen geordneten Ablauf störte. Dies erreicht die Schwelle, die eine Straferhöhung rechtfertigen würde, allerdings nicht. Des Weiteren ist dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zuzugestehen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.