74.2). Gemäss eigenen Angaben musste der Beschuldigte seit seiner Kindheit arbeiten (pag. 57 Z. 36). Er lebt mit seiner Frau in L.________ und bezieht eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (pag. 296 Z. 19 ff.). Ansonsten ist über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts aktenkundig. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten stuft das Gericht als durchschnittlich ein. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls als neutral zu bewerten. Zwar verhielt er sich zeitweise unkooperativ, soweit er sowohl an eine polizeiliche Einvernahme (pag. 55) als auch an die Urteilseröffnung (pag.