Die Vorstrafen des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten, da es sich um (teilweise geringfügige) SVG-Delikte handelt, die mithin einen anderen Bereich betreffen und für das vorliegende Strafverfahren somit nicht einschlägig sind. Das hängige Strafverfahren EO 23 14113 wegen Hinderung einer Amtshandlung (pag. 256) wird ebenfalls nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. MATHYS, a.a.O., N 321). Der Beschuldigte wuchs gemäss eigenen Angaben mit zwei Geschwistern in O.________(Ort) bei den Eltern auf und absolvierte die Landwirtschaftsschule sowie eine Sanitärausbildung (pag. 74.2).