Von Strafen unter sechs Monaten, welche noch dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, ist kein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten, so dass der Schluss auf Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13.06.2013 E. 3.2.3 und E. 4.3.3). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten, da es sich um (teilweise geringfügige) SVG-Delikte handelt, die mithin einen anderen Bereich betreffen und für das vorliegende Strafverfahren somit nicht einschlägig sind.