26. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz was folgt fest (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 381 f): Gemäss Strafregisterauszug vom 19.10.2023 wurde der Beschuldigte seit 2020 drei Mal wegen verschiedener SVG-Delikten verurteilt (pag. 256 ff.). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Vorstrafen fallen aber umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind.