Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, erachtet jedoch leicht abweichend zur Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 13 Tagessätzen (2/3) auf die Einsatzstrafe zu asperieren. 25.5 Zwischenfazit Für die nach dem Ersturteil begangenen bzw. vollendeten Delikte erachtet die Kammer nach dem Gesagten eine Gesamtgeldstrafe von 128 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Hierzu ist die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2022 von 12 Tagessätzen zu addieren.