137 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) (VBRS-Richtlinien, S. 70). Da es sich wie dargelegt vorliegend nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt (vgl. Ziff. IV.6.2.2.), kann nicht auf diesen Referenzsachverhalt abgestellt werden. Ein Quervergleich zu anderen Vermögensdelikten in den VBRS-Richtlinien zeigt, dass bei einer Schadenhöhe von CHF 300.00 von einer Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten ausgegangen wird (VBRS-Richtlinien, S. 47, zu Sachbeschädigung). Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend zu beachten, dass aufgrund der unrechtmässigen Aneignung sämtliche Türschlösser im Haus ersetzt werden mussten.