Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, erachtet jedoch abweichend zur Vorinstanz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden anmessen. Diese sind vor dem Hintergrund des Konnexes zum Hausfriedensbruch im Umfang von 15 Tagessätzen auf die Einsatzstrafe zu asperieren. 25.4 Unrechtmässige Aneignung Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 380): Für die unrechtmässige Aneignung sehen die VBRS-Richtlinien nur einen Referenzsachverhalt bei einem geringfügigen Vermögensdelikt vor (Art. 137 i.V.m.