Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen, zum Zweck des Hausfriedensbruchs und wäre ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Diese Aspekte sind neutral zu werten. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, aufgrund der Höhe des Sachschadens aber schwerer als im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien. Das Gericht erachtet für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Die Einsatzstrafe ist im Umfang von ½ (vgl. Ziff. V.4.1. hiervor), ausmachend 20 Tagessätzen, zu erhöhen.