Hinzu kommt ein Sachschaden von ca. 100.00 für das Herausreissen der Elektroinstallationen. Der Sachschaden ist etwas höher als im Referenzsachverhalt und verschuldenserhöhend zu werten. Trotzdem ist der verschuldete Erfolg als leicht zu bezeichnen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als durchschnittlich zu werten, zumal Beschädigen der Tür Mittel zum Zweck war, mithin mit dem Hausfriedensbruch zusammenhing und ein wesentlicher Teil des Unrechtsgehalts bereits in jener Strafe abgegolten ist. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen, zum Zweck des Hausfriedensbruchs und wäre ohne Weiteres zu vermeiden gewesen.