Diese sind im Umfang von 70 Tagessätzen auf die (deutlich tiefere) Einsatzstrafe zu asperieren. Ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %, wie von der Vorinstanz angenommen, würde zu einer Gesamttatkomponentenstrafe führen, welche dem Verschulden des Beschuldigten nicht mehr angemessen wäre. 25.3 Sachbeschädigung Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung was folgt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379):