In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und zu seinem eigenen Vorteil, d.h. aus egoistischen Gründen. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. Gestützt auf diese ergänzenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese sind im Umfang von 70 Tagessätzen auf die (deutlich tiefere) Einsatzstrafe zu asperieren.