Das gewaltsame Verschaffen des Zutritts (Beschädigen der Wohnungstüre) und die lange Verweildauer von sieben Monaten trotz mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Wohnung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei zeugen jedoch von einer erhöhten kriminellen Energie und Missachtung des Eigentums und Hausrechts der Straf- und Zivilklägerin. Am 2. April 2022 betrat der Beschuldigte nochmals die Wohnung, als sich bereits die neuen Mieter in der Wohnung aufhielten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und zu seinem eigenen Vorteil, d.h. aus egoistischen Gründen.