Weniger schwer wiegt einzig, dass der Beschuldigte (mit Ausnahme des 2. April 2022) nicht in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers in die Wohnung eindrang und dort verweilte bzw. es sich um eine leerstehende Wohnung handelte. Das gewaltsame Verschaffen des Zutritts (Beschädigen der Wohnungstüre) und die lange Verweildauer von sieben Monaten trotz mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Wohnung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei zeugen jedoch von einer erhöhten kriminellen Energie und Missachtung des Eigentums und Hausrechts der Straf- und Zivilklägerin.