Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wiegt im vorliegenden Fall das Tatverschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer. Weniger schwer wiegt einzig, dass der Beschuldigte (mit Ausnahme des 2. April 2022) nicht in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers in die Wohnung eindrang und dort verweilte bzw. es sich um eine leerstehende Wohnung handelte.