Die Verwerflichkeit des Handelns ist als überdurchschnittlich zu werten, weil sich der Beschuldigte ohne jegliches Unrechtsbewusstsein selbst nach mehrfacher Aufforderung widersetzte, die Wohnung zu verlassen. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen und wäre ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Das Gericht erachtet für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.