Der Beschuldigte verfolgte hartnäckig sein Ziel, in die Wohnung einzudringen und dort zu verweilen. Dies zeugt von einer höheren kriminellen Energie, als wenn man unbefugt und in aggressiver Weise (einmalig) in Räumlichkeiten eindringt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 148 f.). Der verschuldete Erfolg wiegt schwerer als derjenige im Referenzsachverhalt. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als überdurchschnittlich zu werten, weil sich der Beschuldigte ohne jegliches Unrechtsbewusstsein selbst nach mehrfacher Aufforderung widersetzte, die Wohnung zu verlassen.