Für einen Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeit eindringt, sehen die VBRS-Richtlinie 40 Strafeinheiten vor (S. 49). Der Hausfriedensbruch des Beschuldigten ist nicht wirklich mit den Referenzsachverhalten gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar, zumal die Besetzung der Wohnung über mehrere Monate hinweg andauerte und sich der Beschuldigte gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen hat (Demontieren bzw. Beschädigen der Haustür). Der Beschuldigte verfolgte hartnäckig sein Ziel, in die Wohnung einzudringen und dort zu verweilen.