Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und erachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese sind zu 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu asperieren. 25.2 Hausfriedensbruch Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs was folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 f.):