Der Beschuldigte hat einen Wasserhahn gestohlen, womit von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag als im Referenzsachverhalt auszugehen ist. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als durchschnittlich zu werten. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen, was neutral zu werten ist. Das Verschulden wiegt insbesondere angesichts des tiefen Deliktsbetrag insgesamt leicht. Es rechtfertigt sich, die Geldstrafe aufgrund der Tatkomponenten und mit Blick auf die VBRS- Richtlinien auf 15 Tagessätze festzusetzen. Davon sind 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen.