Der Beweggrund des Beschuldigten war rein egoistischer Natur: Es ging ihm darum Geld zu sparen bzw. sich unrechtmässig zu bereichern. Dieser Umstand wurde aber bereits bei der Qualifikation des Tatbestands (Art. 142 Abs. 2 StGB) berücksichtigt, weshalb er bei der Würdigung des Tatvorgehens nicht nochmals bzw. straferhöhend berücksichtigt werden darf (Doppelverwertungsverbot, vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beweggrund wirkt sich somit ebenfalls neutral aus. Klarerweise wären seine Taten und die damit verbundene Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit insgesamt neutral aus.