24 Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden wiegt damit noch leicht und ist am unteren Ende des Strafrahmens zu verorten. 24.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378): Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was sich neutral auswirkt. Der Beweggrund des Beschuldigten war rein egoistischer Natur: