Die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung des Rechtsguts ist nicht besonders perfid oder raffiniert, da der Beschuldigte ohne irgendwelche Täuschmanöver einfach in der unteren Wohnung Strom bezog. Der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung ist aber insofern eine gewisse Schwere zuzugestehen, als der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg konsequent Strom bezog und hierfür offenbar sogar eigene Steckdosen installiert hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.