2019, Art. 142 N 7). Ein Quervergleich zu anderen Vermögensdelikten in den VBRS- Richtlinien zeigt, dass bei einer Schadenhöhe von CHF 1'000.00 von einer Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten ausgegangen wird (VBRS-Richtlinien, S. 47, zu „Einschleichdiebstahl“). [...] Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit Blick auf den Marktwert der abgezapften Energie – insgesamt rund CHF 650.00 – als gering zu taxieren, zumal die Geschädigte den unrechtmässigen Entzug von Energie offenbar erst nach mehreren Monaten überhaupt bemerkte.