Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und erachtet 18 Tagessätze als dem Verschulden angemessen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlich vorgenommene Asperation im Umfang von 2/3 bzw. 12 Tagessätzen auf die bereits ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Tagessätzen.