Der Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie verfügt zusammen mit dem Schuldspruch wegen Diebstahls über die abstrakt höchste Strafandrohung (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) und wiegt konkret schwerer als derjenige wegen Diebstahls, so dass sich die Einsatzstrafe für die nach dem Ersturteil begangenen bzw. vollendeten Delikte am Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie bemisst. Für die weiteren Schuldsprüche ist sodann jeweils ebenfalls eine Geldstrafe festzusetzen, die anschliessend – soweit diese nicht bei der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen ist – auf die Einsatzstrafe zu aspe-