In einem ersten Schritt ist hierbei die Strafe für dasjenige Delikt festzulegen, welches (vollständig) vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurde und zu diesem Ersturteil eine Zusatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für diejenigen Delikte festzulegen, welche nach dem Ersturteil begangen wurden (E. IV.24 f. hiernach). Zuletzt sind die beiden derart ermittelten Strafen miteinander zu kumulieren.