Zudem verfügt er über Verlustscheine im Umfang von mehr als CHF 80'000.00 und dürfte eine Geldstrafe demzufolge nicht vollstreckbar sein. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat die Kammer im Ergebnis jedoch für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb im Rahmen der nachfolgenden, konkreten Strafzumessung jeweils von der Strafart der Geldstrafe ausgegangen wird. In einem ersten Schritt ist hierbei die Strafe für dasjenige Delikt festzulegen, welches (vollständig) vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurde und zu diesem Ersturteil eine Zusatzstrafe zu bilden.