22 22. Wahl der Strafart und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz hat für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe ausgesprochen, obwohl nach Ansicht der Kammer – namentlich unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – eine Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet hätte. So zeigte sich der Beschuldigte trotz mehrerer (unbedingter) Strafen bisher völlig unbeeindruckt und uneinsichtig. Zudem verfügt er über Verlustscheine im Umfang von mehr als CHF 80'000.00 und dürfte eine Geldstrafe demzufolge nicht vollstreckbar sein.