StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - unrechtmässige Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - unrechtmässige Entziehung von Energie i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs, 1 lit. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.