21. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der unrechtmässigen Entziehung von Energie und der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen: - Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung i.S.v.