20. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche hier zu beurteilenden Taten nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Sämtliche Strafandrohungen der vorliegend erfüllten Tatbestände sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen unverändert geblieben. Anwendbar ist damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht.