21 kann verwiesen werden. Zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz ist wiederholend und teilweise ergänzend das Folgende festzuhalten: Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen.