Damit ist der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie erfüllt. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und in der Absicht, sich durch die Nichtbezahlung des Stroms ungerechtfertigt zu bereichern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Betreffend Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wird auf E. III.13.2 und E. III.13.3 hiervor verwiesen. 17.3 Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB (Qualifikation infolge Bereicherungsabsicht) ist zu bestätigen.