142 StGB). Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums die Erdgeschosswohnung bewohnte und dabei Strom im Wert von rund CHF 650.00 bezog, welcher der Straf- und Zivilklägerin in Rechnung gestellt wurde. Der Beschuldigte war nicht zum Verbleib in der Wohnung bzw. zum Bezug des Stroms berechtigt. Damit ist der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie erfüllt.