Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Der Strafantrag wurde am 9. Mai 2022 und damit rechtzeitig gestellt (pag. 118 ff.). Antragsberechtigt sind die von der Straftat direkt geschädigten Personen. Das können im Falle von Art. 142 StGB neben dem Betreiber der betroffenen Anlage bzw. dem Energielieferanten auch Kunden desselben sein, zu deren Lasten der Energiebezug erfolgt (NIGGLI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 142 StGB).