118 ff.). 16.2.4 Ad Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund Der Mieter besitzt kein Retentionsrecht an den Schlüsseln bei Abgabe der Mietsache. Der Rückbehalt der Schlüssel zwecks Begleichung von Rechnungen, die angeblich mit der Wohnungsbenutzung im Zusammenhang stehen, ist rechtlich nicht zulässig. Insofern besteht kein Rechtfertigungsgrund. Zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf E. III.13.3 hiervor verwiesen. 16.3 Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist zu bestätigen.