gleichung Rechnung oder teurer Ersatz der Schliessanlage). 16.2.3 Ad (fehlende) Bereicherungsabsicht Der wirtschaftliche Vorteil, auf welchen der Beschuldigte mit seinem Handeln zielte, liegt nicht im Wert des Schlüssels bzw. der Schliessanlage begründet, sondern in der Begleichung der Rechnungen. Die zur Bejahung der Bereicherungsabsicht geforderte Stoffgleichheit ist somit vorliegend zu verneinen und lediglich Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB anwendbar. Damit wird der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung zum Antragsdelikt. Der Strafantrag wurde am 9. Mai 2022 und damit innert Frist gestellt (pag. 118 ff.).