Auch wenn eine solche Schädigung nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war und er die Schlüssel vielmehr als Druckmittel und nicht mit dem Ziel der Schädigung zurückbehielt, nahm er durch die Verweigerung der Rückgabe über einen längeren Zeitraum in Kauf, dass die Straf- und Zivilklägerin die Schliessanlage ersetzen muss und insofern einen Vermögensschaden erleidet. Dass der Ersatz einer Schliessanlage rasch mehrere hundert Franken kosten kann und mithin einen grösseren Schaden darstellt, war dem Beschuldigten zweifellos bekannt, stellte dies doch sein Druckmittel dar (Be-