Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin eine neue Schliesseinlage wird einbauen müssen, sollte sie die Schlüssel nicht zeitnah zurückerhalten. Auch wenn eine solche Schädigung nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war und er die Schlüssel vielmehr als Druckmittel und nicht mit dem Ziel der Schädigung zurückbehielt, nahm er durch die Verweigerung der Rückgabe über einen längeren Zeitraum in Kauf, dass die Straf- und Zivilklägerin die Schliessanlage ersetzen muss und insofern einen Vermögensschaden erleidet.