74.6, Z. 194). Der Beschuldigte hat die Schlüssel somit nicht bloss wenige Tage zurückbehalten, sondern diese der Straf- und Zivilklägerin über mehr als ein halbes Jahr vorenthalten, so dass sich Letztere gezwungen sah, die Schliessanlage zu ersetzen. 16.2.2 Ad Art. 172ter Abs. 1 StGB / Vermögenswert bzw. Schaden Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin eine neue Schliesseinlage wird einbauen müssen, sollte sie die Schlüssel nicht zeitnah zurückerhalten.