19 Schlüssel will der Beschuldigte sodann nach einem halben Jahr «in die Wohnung bei H.________ hingeschmissen» haben (pag. 293, Z. 44 und pag. 294, Z. 1), wobei er bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2022 offenbar immer noch über die Schlüssel verfügte (vgl. pag. 74.6, Z. 191: «Aber die Schlüssel habe ich noch»). Ihm war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Nichtrückgabe der Schlüssel zwischenzeitlich eine neue Schliessanlage eingebaut hatte (pag. 74.6, Z. 194).