Der Beschuldigte wusste, dass er kein Eigentum an den Schlüsseln hat und diese bei Abgabe der Wohnung zurückzugeben sind. Er hat die Schlüssel denn auch nicht behalten, weil er einen (vermeintlichen) Eigentumsanspruch geltend machte, sondern um die Straf- und Zivilklägerin unter Druck zu setzen bzw. zur Begleichung von Rechnungen zu bewegen und hierfür über ein Druckmittel zu verfügen. Die